Dieser Internetauftritt ist rein privat und verfolgt keinerlei kommerzielle Ziele. Gemäß § 6 des Teledienstgesetzes (TDG) und § 10 des Mediendienststaatsvertrages hat jeder "geschäftsmäßige Teledienst" die Pflicht der Anbieterkennzeichnung. Da der Gesetzestext Interpretationsmöglichkeiten des Begriffes "geschäftsmäßig" offen lässt, wird ein Impressum auch für private Web-Sites empfohlen. Insbesondere, wenn Links auf kommerzielle Seiten führen oder entsprechende Werbebanner eingeblendet werden.
53797 Lohmar
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Quelle: e-recht24.de
info[at]dierolf-lohmar.deDie MAUS
Ein Nachruf
Meine ersten Schritte in der Datenfernübertragung habe ich 1994 im MausNet gewagt. Das MausNet ist eine modemgestützte Vernetzung vieler MAUS-Mailboxen, also so eine Art "Internet für Arme". Betreiber dieser Mailboxen waren und sind "Menschen, wie Du und ich", die das Netz als Hobby und ohne kommerzielle Absicht betreiben. MAUS steht für "Münster Apple User Service".![]()
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In den frühen neunziger Jahren war diese Art des "Otto-Normal-Nutzers", sich auf elektronischem Wege mit Gleichgesinnten zu unterhalten, schon recht fortschrittlich. Und weil ich damals gerade ins Taubertal umgezogen war, fand ich auf diesem Wege viele neue nette Bekannte. Zunächst nur lokal, später durch MAUS-Treffen, auch überregional. Zeitweise war ich in der MAUS-Mailbox TBB aktiv tätig und habe die Betreiber insbesondere bei der Userbetreuung unterstützt.
Doch mit der Zeit wurde das WorldWideWeb immer populärer; ein unvermeidlicher Userschwund setzte im MausNet ein, so dass heute nur noch ein paar wenige "Hardliner" Nutzer der verbliebenen MAUS-Mailboxen innerhalb des MausNet sind. Schließlich ist zum Abrufen und Bearbeiten der Nachrichten im MausNet eine andere Software notwenidg, als die heute aktuellen Browser.
Viele der ursprünglichen "MAUS-Gruppen" werden mittlerweile allerdings auch ins UseNet exportiert, so dass häufig nur noch der Name der Diskussionsgruppe an das ehemalige Hobbynetz erinnert.
Auf Grund der relativ überschaubaren Größe des MausNet war und ist der Umgangston in den geschlossenen MAUS-Gruppen etwas familiärer als dies im weltweiten Internet häufig der Fall ist. Es hat keinen Sinn, der "guten alten Zeit" nachzutrauern, dennoch sei Interessierten ein Klick auf den rechten "MAUS-Mailbox-Button" empfohlen, wenn sie sich über das immer noch bestehende MausNet, seine Blütezeit, sowie seinen Niedergang und Fall informieren möchten.In liebevoller Kleinarbeit hat der letzte Mitbetreiber der MAUS TBB, Michael Goldbach, bei dem sich das "Mäuschen" bis zu ihrem irreparablen Festplatten-Crash im Sommer 2000 außerordentlich wohl fühlte, eine Erinnerungsseite gebastelt.
Auf diesem Wege sei nocheinmal mein Dank an alle Betreiber der MAUS TBB zum Ausdruck gebracht. Es war schön, dabei gewesen zu sein! :-))Insbesondere die Teilnahme am MEGATIP, dem wöchentlichen Tip zu den Spielen der Fußballbundesliga hat immer unbändigen Spaß gemacht.
§ 6 TDG [Allgemeine Informationspflichten]
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1
Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S.16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 10 Mediendienststaatsvertrag [Informationspflichten]
(1) Diensteanbieter haben für Mediendienste folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.(2) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Mediendienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Mediendienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Mediendienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchst. d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchst. f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(3) Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 2 einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.(4) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Mediendienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten:
1. kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein,
2. die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein,
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden und
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.